Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 32 Abweichende Vereinbarungen
Stand: 29.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Von den §§ 19 bis 28 Abs. 4 und § 31 Abs. 1 Satz 2 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden. Für Anzeigen nach diesem Abschnitt, zu denen der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, kann jedoch die Schrift- oder die Textform vereinbart werden.
Wird zitiert von 52 Entscheidungen zu § 32 VVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 12.10.2011 – IV ZR 199/10Wohngebäudeversicherung: Wirksamkeit der Sanktionsregelung bei grob fahrlässiger Verletzung vertraglich vereinbarter Obliegenheiten mangels Vertragsanpassung nach GesetzesänderungZitiert von 38
- LG Berlin, 02.12.2016 – 42 O 199/16Zitiert von 1
- OLG Köln, 17.08.2010 – 9 U 41/10
- BGH, 19.10.2022 – IV ZR 185/20Wirksamkeit der Formulierung "unerwartete und schwere" Erkrankung in den Bestimmungen einer ReiseversicherungZitiert von 26
- BGH, 04.04.2018 – IV ZR 104/17Reiseabbruchversicherung: Inhaltskontrolle der in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthaltenen Klausel über Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nach Eintritt des VersicherungsfallesZitiert von 34
- BGH, 02.04.2014 – IV ZR 58/13Rechtsschutzversicherung: Unwirksamkeit einer zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den gesetzlichen Vorgaben abweichenden Formularklausel über den Leistungsausschluss bei ObliegenheitsverletzungenZitiert von 10
Zuletzt entschieden
- LG Hamburg, 21.11.2025 – 337 S 14/24
- OLG Schleswig, 21.07.2025 – 16 U 64/24
- OLG Saarbrücken, 21.05.2025 – 5 U 57/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.